Zum Hauptinhalt springen

Unser Verein

Unter dem Namen Yellow Top besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Ziel und Zweck

Der Verein will den BSC Young Boys (BSC YB Betriebs AG) unterstützen in finanzieller und ideeller Hinsicht. Weiter dient der Verein der Pflege und Förderung der Beziehungen der Mitglieder untereinander sowie der Exponenten von YB und deren Unterstüzung.

In Absprache mit der Geschäftsleitung von YB können auch andere gemeinsame Projekte unterstützt werden.

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Die Mitgliedschaft setzt die Bezahlung von in der Regel mindestens zwei Plätzen im Business- oder Donatorenbereich des 'Stade de Suisse Bern Wankdorf' für Spiele der 1. Mannschaft von YB voraus.

Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs durch den Vorstand, der hierüber endgültig entscheidet und ein solches ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Mitgliederbeiträge

Der Preis für mindestens 1 Sitzplatz beträgt Fr. 3'500.– (exkl. gesetzliche MwSt.). Der Vereinsbetrag wurde von der Generalversammlung auf Fr. 750.– bestimmt.

Statuten

Name, Sitz & Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen yellow top besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Artikel 2

Der Verein bezweckt:

  • Die erste Mannschaft der Berner Young Boys (YB) im Rahmen der sportlichen Ziel­setzungen moralisch und finanziell zu unterstützen sowie die Kontakte zu Exponenten von YB zu pflegen;
  • Die gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Beziehungen unter den Mitgliedern zu pflegen sowie den Erfahrungsaustausch in wirtschaftlichen Belangen zu fördern;
  • Für Mitglieder den Besuch von Fussballspielen und anderen Anlässen im In- und Ausland zu organisieren.
Artikel 3

Umfang, Art und Zeitpunkt der YB zur Verfügung gestellten Mitteln sowie die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen werden in einem durch den Vorstand ausgearbeiteten separaten Reglement festgehalten, das durch die Vereinsversammlung zu genehmigen ist.

Mitgliedschaft

Artikel 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Die Mitgliedschaft setzt die Bezahlung von in der Regel mindestens zwei Plätzen im Business- oder Donatorenbereich des "Stade de Suisse Bern Wankdorf" für Spiele der 1. Mannschaft von YB voraus. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs durch den Vorstand, der hierüber endgültig entscheidet und ein solches ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Artikel 5
Der jährlich zu entrichtende Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
Artikel 6
Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich auf Ende des Vereinsjahres (Art. 21) erfolgen.
Artikel 7

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten oder die Interessen von YB in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied auszuschliessen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Ausschluss endgültig und es steht dem Ausgeschlossenen kein Rekursrecht zu.

Der Vorstand streicht ein Mitglied, wenn es die Voraussetzungen nach Art. 4 der Statuten nicht mehr erfüllt.

Artikel 8

Jeder persönliche Anspruch eines Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen ist aus­geschlossen.

Organisation

Artikel 9

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
Artikel 10

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung hat spätestens 20 Tage im Voraus zu erfolgen und in ihr sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben.

Artikel 11
Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfachem Mehr.
Artikel 12

Vorsitzender der Vereinsversammlung ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 13

Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Abnahme des Berichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und eines allfälligen Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle;
  • Wahl des Vereinspräsidenten und der Mitglieder des Vorstandes;
  • Genehmigung von Reglementen;
  • Bestimmung des Mitgliederbeitrages;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Artikel 14

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert er sich selbst.

Artikel 15
Die Vorstandsmitglieder und der Präsident werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Artikel 16
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Beschlüsse über gestellte Anträge können allenfalls auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Ein Beschluss ist zustande gekommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Artikel 17
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, welche statutarisch keinem anderen Organ zu­gewiesen sind. Er ist insbesondere für die laufende Geschäftsführung und die Ausführungen der Beschlüsse der Vereinsversammlung zuständig. Er beruft die Vereinsversammlung ein, entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, erarbeitet die er­forderlichen Reglemente und pflegt die Beziehungen nach aussen.
Artikel 18
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Artikel 19
Die Vereinsversammlung bestimmt jährlich eine natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle. Diese prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.

Mitgliedschaft

Möchten Sie Mitglied von Yellow Top werden? Melden Sie sich bei uns. Wir nehmen in Kürze mit Ihnen Kontakt auf. Wir danke für Ihr Interesse

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.